Vereinssatzung
Satzung
des Schützenvereins Brahlstorf
von 1990 e.V.
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Schützenverein Brahlstorf von 1990 e.V.
- Der Verein hat den Sitz in Brahlstorf.
- Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Hagenow eingetragen.
§2
Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck
- Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbänden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßigen Trainingsbetrieb, Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§4
Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
entfällt
§6
Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. In der Erklärung muss die Anschrift und das Geburtsdatum angegeben werden.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird von diesem schriftlich bestätigt.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung und die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Der Verein führt:
- aktive Mitglieder über 18 Jahre
- jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
- fördernde Mitglieder
- Die Ehrenmitgliedschaft im Verein wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
§7
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird jeweils am Ende des Kalenderjahres wirksam. Bis dahin ist der volle Beitrag zu zahlen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn:
- wegen Zahlungsrückständen von zwei Jahren trotz Mahnungen
- wegen Verstoßes gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes oder gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhafter Handlungen
- Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Der Ausschluss ist mit Einschreibebrief mitzuteilen.
§8
Beiträge
- Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
§9
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendsportleiters steht auch den Jungschützen ab vollendetem 14. Lebensjahr das Stimmrecht zu.
- Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht oder die ihren Beitrag nicht gezahlt haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§10
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1 bis 3 Vorsitzenden
- 1 Schriftführer
- 1 Schatzmeister
- Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch 1 Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- Das Amt des Schriftführers und des Schatzmeisters können von einem Vereinsmitglied ausgeübt werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
§12
Aufgaben des Vorstandes
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
- die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vertretung des Vereins
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- die Vorsitzenden berufen die Sitzungen ein und leiten sie
§13
Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertreter
- Die Sportleiter
- Die Damensportleiterin
- Der Jugendsportleiter
- Der Kommandeur
- Der Spieß
- Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
§14
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
- Dem erweiterten Vorstand obliegt:
- die Entscheidung in allen Dingen, die ihm der Vorstand vorlegt oder die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
- die Beratung und Unterstützung des Vorstandes
- die Vorbereitung der Mittgliederversammlungen
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die ihm diese Satzung zuweist
- die Bestellung von Ausschüssen, sowie die Entscheidung über Ihre Zusammensetzung und Aufgaben.
§15
Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ im Verein ist die Mitgliederversammlung.
- Jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstand einzuberufen. Eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließen.
- Über Beitrags- und Satzungsänderungen sowie über Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung ausdrücklich genannt werden.
§16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen.
- Sie beschließt die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer.
- Sie entlastete den Vorstand.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Vertreter.
- Sie beschließt Satzungsänderungen.
- Sie entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder erweiterten Vorstand vorgelegt werden, sowie in allen Dingen, für die sie nach dieser Satzung zuständig ist.
§17
Beschlussfähigkeit
- Die Organe und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
- Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, ist erneut einzuberufen. Hiernach ist die betreffende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§18
Wahlen und Abstimmungen
- Nur stimmberechtigte Mitglieder haben ein gültiges Diskussions-, Wahl-, Stimm- und Antragsrecht.
- Vor Beginn geheimer Wahlen bei der Mitgliederversammlung ist ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden, der für die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen und der Stimmauszählung verantwortlich ist.
- Liegt nur ein Wahlvorschlaf vor, kann offen gewählt werden.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das von einem Vorsitzenden öffentlich zu ziehende Los.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist schriftlich zu wählen. Im Übrigen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§19
Beurkundung von Beschlüssen
- Über jede Sitzung der Organe und Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum der Sitzung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Auf Antrag sind persönliche Erklärungen aufzunehmen, die schriftlich vorzulegen sind.
- Die Niederschriften der Organe sind nach der Fertigstellung vom Schriftführer und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§20
Finanzen
- Der Schatzmeister ist im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich. Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie im Haushaltsplan ausgewiesen und durch vorhandene Mittel gedeckt sind. Der Vorstand kann über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben beschließen. Vor diesem Beschluss dürfen Ausgaben nicht getätigt werden.
§21
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, von denen der Erstgewählte den Vorsitz führt. Alljährlich scheidet der erste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr ein neuer zu wählen ist.
- Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Jahresrechnung verpflichtet. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Kassenprüfer stellen Anträge zur Entlastung des Vorstandes.
§22
Satzungsänderungen
- Anträge zur Satzungsänderung sind mit dem gewünschten neuen Wortlaut nebst Begründung den Vorsitzenden einzureichen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit.
- Die Neufassung dieser Satzung steht der Änderung gleich.
§23
Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem Finanzamt dem Kindergarten in Brahlsdorf mit der Auflage zu übertragen, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 14.04.2002 und dazu ergangenen Veränderungen.
Brahlstorf, den 14.10.2007
im Original gezeichnet:
1.Vorsitzender, Karl-Heinz Schulzke